__ seine Reue bzw. Besserung wiederholt beteuert. Gleichzeitig sei aber nicht ersichtlich, dass er während des Vollzugs tatsächlich ausreichende Massnahmen getroffen habe, die zu dem von ihm geltend gemachten Sinneswandel geführt haben könnten. Angesichts der Vorgeschichte und der schweren Delinquenz wären für eine nachhaltig positive Veränderung des Beschwerdeführers mehr als die ein oder zwei aktenkundigen Tataufarbeitungsgespräche erforderlich gewesen. Die Reue- und Besserungsbekundungen des Beschwerdeführers seien wenig glaubhaft und die Direktion sehe darin nicht viel mehr als Lippenbekenntnisse.