Beim Eintrittsgespräch wie auch bei einem weiterführenden Tataufarbeitungs- und Wiedergutmachungsgespräch habe der Beschwerdeführer zwar gezeigt, dass er die Verantwortung für sein Delikt übernehme, gebe aber an, er habe nur ein Kilo Betäubungsmittel transportiert. Später habe er diese Aussage zunächst damit erklärt, es sei zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen, später damit, er habe sich geschämt, dass es mehr gewesen sei und habe nicht damit angeben wollen. Der Beschwerdeführer habe zwar gegenüber den BVD und der JVA D.________ seine Reue bzw. Besserung wiederholt beteuert.