Dies falle offensichtlich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Eindruck erweckt, mehr sich selbst als seine begangenen Taten zu bedauern. Beim Eintrittsgespräch wie auch bei einem weiterführenden Tataufarbeitungs- und Wiedergutmachungsgespräch habe der Beschwerdeführer zwar gezeigt, dass er die Verantwortung für sein Delikt übernehme, gebe aber an, er habe nur ein Kilo Betäubungsmittel transportiert.