23. Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers 23.1 Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie z.B. erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität etc. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische]