13 (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.3). Der Einbezug der Vorstrafe entspricht somit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist insofern nicht zu beanstanden. Sie stellt auch keine doppelte Bestrafung der betroffenen Person dar, geht es doch bei der Prüfung der bedingten Entlassung nicht um die Frage, ob eine Person zusätzlich bestraft wird, sondern darum, ob eine bereits festgelegte Strafe vollständig vollzogen werden muss.