Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2021 vom 11. Februar 2021 E. 1.3.1 und 1.4). Hintergrund des Einbezugs von Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente ist der Umstand, dass aus neuer Delinquenz trotz früherer Verurteilungen auf eine Gleichgültigkeit oder gar eine Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden darf, weshalb eine Vorstrafe grundsätzlich automatisch zu einer Straferhöhung führt (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 320). In der Beurteilung der bedingten Entlassung haben frühere Verurteilungen eine andere Funktion. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sich daraus prognoserelevante Rückschlüsse auf die Tatbegehung ergeben