Aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr entspricht es der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass Vorstrafen einerseits im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung berücksichtigt werden und andererseits aufgrund ihrer prognostischen Relevanz in die Beurteilung der bedingten Entlassung einbezogen werden (zuletzt bestätigt betreffend Täterkomponente: Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 3.4; betreffend bedingte Entlassung: Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2021 vom 11. Februar 2021 E. 1.3.1 und 1.4).