86 Abs. 4 StGB rechtfertige. Das Verfahren der bedingten Entlassung könne nicht dazu verwendet werden, die durch ein rechtskräftiges Urteil verhängte Strafe direkt oder indirekt anzufechten, als ob es eine Art Berufungs- oder Wiedergutmachungsverfahren wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2008 vom 20. Januar 2009 E. 2.3). Aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.