86 Abs. 4 StGB. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers äusserte sich das Bundesgericht in diesem Entscheid nicht dazu, ob Elemente, welche bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, in die Prüfung der bedingten Entlassung einbezogen werden dürfen. Das Bundesgericht führte lediglich aus, dass die Härte der verhängten Strafe weder für sich allein noch in Verbindung mit anderen Elementen einen aussergewöhnlichen Umstand darstelle, der eine vorzeitige bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB rechtfertige.