Demnach habe das Bundesgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass Gründe, die bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigt worden seien, nicht noch einmal für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden können, da der Verurteilte sonst im Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung nochmals für etwas bestraft werde, für das er bereits vom Gericht bestraft worden sei. Thema des zitierten Bundesgerichtsentscheids war eine vorzeitige bedingte Entlassung nach der Hälfte der ausgesprochenen Strafdauer aufgrund von aussergewöhnlichen Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB.