95 Rückseite und pag. 182). Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Lehrmeinung von URWYLER, welcher sich wiederum auf ein Urteil des Bundesgerichts stützt (CHRISTOPH URWYLER, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Berlin/Bern 2019, S. 65). Demnach habe das Bundesgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass Gründe, die bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigt worden seien, nicht noch einmal für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden können, da der Verurteilte sonst im Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung nochmals für etwas bestraft werde, für das er bereits vom Gericht bestraft worden sei.