Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diesen Umstand als ungünstig im Hinblick auf die Legalprognose – er offenbarte damit eine für die Beurteilung der künftigen Bewährungsaussichten relevante Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass diese Vorstrafe sowohl erst- als auch oberinstanzlich im Rahmen der Täterkomponente straferhöhend berücksichtigt wurde, nicht gegen deren Berücksichtigung bei der Frage der bedingten Entlassung (Akten BVD pag. 95 Rückseite und pag.