12 ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung in den Jahren 2013/2014 bewusst war, dass er sich noch in der Probezeit befand. Er hat somit ungeachtet der bereits abgesessenen Haftstrafe innerhalb der Probezeit erneut delinquiert. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diesen Umstand als ungünstig im Hinblick auf die Legalprognose – er offenbarte damit eine für die Beurteilung der künftigen Bewährungsaussichten relevante Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.