_ vorgeworfen wurde (Akten BVD pag. 46). Der Urteilsbegründung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gestanden hat, in diesem Zeitraum ca. 60 Gramm Heroingemisch verkauft zu haben, was vom erstinstanzlichen Gericht sachverhaltsmässig festgestellt wurde (Akten BVD pag. 78 Rückseite). Infolge Verjährung wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in diesem Punkt jedoch eingestellt (Akten BVD pag. 89 Rückseite und pag. 185). 22.6 Wie bereits erwähnt, sind die genauen Umstände der Vorstrafe des Beschwerdeführers mangels Dokumentation in den Akten nicht bekannt.