181 f. und pag. 206 ff.). Aufgrund dieser zahlreichen Hinweise ist davon auszugehen, dass das Urteil vom 12. März 2011 gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ist und vorliegend zurecht berücksichtigt wurde. Mangels weitergehender Unterlagen können allerdings keine Aussagen über die Art des Delikts und der Tatbegehung gemacht werden, was bei den weiteren Erwägungen zu berücksichtigen ist.