Im Weiteren ist davon auszugehen, dass ein Verfahren, welches bereits von dem Jahr 2015 am EGMR hängig gewesen wäre, in der Zwischenzeit einen Abschluss gefunden haben dürfte und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, dies zu belegen. Zuletzt wurde der Umstand, dass das e.________ Urteil gegen den Beschwerdeführer im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wurde, weder vor Obergericht noch vor Bundesgericht gerügt (Akten BVD pag. 181 f. und pag.