50 Rückseite). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Urteil bis an den EGMR weitergezogen haben will, ergibt sich zumindest, dass die Sache im Jahr 2015 nicht mehr an einem e.________ Gericht hängig sein konnte. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass ein Verfahren, welches bereits von dem Jahr 2015 am EGMR hängig gewesen wäre, in der Zwischenzeit einen Abschluss gefunden haben dürfte und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, dies zu belegen.