11 gestellt werden. Es sind weder sprachliche Hindernisse zu erkennen noch der Vorhalt von juristischen Begriffen, welche dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit korrekt festgestellt, wenn sie davon ausging, der Beschwerdeführer sei in E.________(Heimatland) bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen worden. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach das Urteil aus E.________(Heimatland) noch nicht rechtskräftig sei, vermag daran nichts zu ändern.