50 Rückseite). Da das Protokoll der delegierten Einvernahme nur auszugsweise in den Akten der BVD enthalten ist, kann nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden, ob an dieser Einvernahme eine Übersetzung anwesend war. Aufgrund der teilweise abgedruckten Belehrung auf pag. 17 in den Akten BVD oben ist jedoch davon auszugehen. Es kann indes festgehalten werden, dass die Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. und 28. August 2015 übersetzt wurde (Akten BVD pag. 48 Rückseite).