Aus dem Wortlaut der Fragestellungen geht hervor, dass in beiden Einvernahmen vermieden wurde, dem Beschwerdeführer die Begriffe der «bedingten Entlassung» und der «Probezeit», welche aus dem Schweizerischen Rechtssystem stammen, vorzuhalten. Vielmehr wurde er gefragt, ob seine Haftentlassung an Auflagen gebunden gewesen sei bzw. ob bezüglich der restlichen 3 ¾ Jahre der Strafe «irgendwelche Auflagen, bedingte Entlassung etc.» angeordnet worden seien, so dass die Gefahr bestehe, dass er diese auch noch absitzen müsse (Akten BVD pag. 19 und pag. 50 Rückseite).