So hat der Beschwerdeführer selber zweimal inhaltlich übereinstimmend Auskunft gegeben zu dieser Strafe und dabei auch angegeben, seine Entlassung aus der Haft sei an Auflagen gebunden gewesen bzw. ihm sei eine Probezeit von drei Jahren auferlegt worden. Aus dem Wortlaut der Fragestellungen geht hervor, dass in beiden Einvernahmen vermieden wurde, dem Beschwerdeführer die Begriffe der «bedingten Entlassung» und der «Probezeit», welche aus dem Schweizerischen Rechtssystem stammen, vorzuhalten.