Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers finden sich mit diesen Aussagen durchaus Informationen zur früheren Haftstrafe in den Akten. So hat der Beschwerdeführer selber zweimal inhaltlich übereinstimmend Auskunft gegeben zu dieser Strafe und dabei auch angegeben, seine Entlassung aus der Haft sei an Auflagen gebunden gewesen bzw. ihm sei eine Probezeit von drei Jahren auferlegt worden.