Sein Verfahren sei in Strassburg. Er sei bis 2012 in Haft und total isoliert gewesen. Ihm sei ein grosses Unrecht angetan worden. Seine Entlassung sei an Auflagen gebunden gewesen, diese seien vor einigen Monaten zu Ende gegangen (Akten BVD pag. 19 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer auf die Verurteilung in E.________(Heimatland) angesprochen (Akten BVD pag. 50 Rückseite). Dort gab er sinngemäss an, er sei sieben Tage nach dem Einbruch in die Bank festgenommen worden, obwohl er nicht in der Bank gewesen sei.