Der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter überdies mitgeteilt, das Urteil aus E.________(Heimatland) sei noch gar nicht rechtskräftig, sondern am Obergericht hängig. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen, obwohl die Konstanz der Beziehung zu seiner Freundin und seiner Familie, seine Ausbildung, die über 20-jährige Arbeitstätigkeit in E.________(Heimatland) sowie die lange, deliktsfreie Zeit bis zum Bankraub unter diesem Titel positiv zu werten seien.