Der Beschwerdeführer spreche sehr beschränkt Deutsch und ihm fehle möglicherweise das Rechtsverständnis, ob es sich nun um eine bedingte Entlassung mit Probezeit gehandelt habe oder nicht. Der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter überdies mitgeteilt, das Urteil aus E.________(Heimatland) sei noch gar nicht rechtskräftig, sondern am Obergericht hängig.