Dementsprechend führe die Berücksichtigung der Vorstrafe beim Beschwerdeführer zu einer faktischen Doppelbestrafung. Die Vorinstanz habe sich zudem auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt, wonach er bedingt entlassen worden sei und während der Probezeit delinquiert habe. Dabei handle es sich nicht um aktenkundige, nachgewiesene Fakten. Der Beschwerdeführer spreche sehr beschränkt Deutsch und ihm fehle möglicherweise das Rechtsverständnis, ob es sich nun um eine bedingte Entlassung mit Probezeit gehandelt habe oder nicht.