Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das schlichte Argument des belasteten Vorlebens rechtfertige für sich genommen keine Verweigerung der bedingten Entlassung. Weiter habe das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass Gründe, die bereits bei der Festlegung des Strafmasses berücksichtigt worden seien, nicht noch einmal für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden könnten, da der Verurteilte ansonsten nochmal für etwas bestraft werde, für das er bereits vom Gericht bestraft worden sei. Dementsprechend führe die Berücksichtigung der Vorstrafe beim Beschwerdeführer zu einer faktischen Doppelbestrafung.