Von einer «doppelten Bestrafung» könne keine Rede sein. Diese Vorgeschichte zeige, dass der Beschwerdeführer auch nach Jahren im Gefängnis nicht gewillt oder in der Lage gewesen sei, sich an die Rechtsordnung zu halten, weshalb dieses Kriterium negativ ins Gewicht falle. 22.4 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das schlichte Argument des belasteten Vorlebens rechtfertige für sich genommen keine Verweigerung der bedingten Entlassung.