22.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, habe ein Studium abgeschlossen und als F.________ gearbeitet. Dennoch sei er in E.________(Heimatland) schwer straffällig und zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner bedingten Entlassung sei er innerhalb der Probezeit erneut ganz erheblich straffällig geworden, was zu der Strafe geführt habe, die aktuell vollzogen werde. Diese Vorstrafe dürfe bei der Beurteilung der bedingten Entlassung miteinbezogen werden. Von einer «doppelten Bestrafung» könne keine Rede sein.