Am 28. September 2011 wurde er aus dem Gefängnis entlassen (Akten BVD pag. 21). Gemäss seinen eigenen Angaben handelte es sich dabei um eine bedingte Entlassung. Die Probezeit habe drei Jahre gedauert (Akten BVD pag. 50 Rückseite). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde dieser am .________ in E.________(Heimatland) geboren. Er sei in H.________/E.________(Heimatland) bei seinen Eltern,