37, S. 5 des vorinstanzlichen Entscheids): Der Beschwerdeführer ist neben dem eingangs erwähnten Urteil vom 7. August 2017 nicht weiter im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2; Akten BVD pag. 95 Rückseite und 182). Hingegen zeigt eine Meldung von Interpol G.________, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2005 verhaftet und mit Urteil vom 12. März 2011 vom «court of serious crime» wegen «bank robbery» zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist. Am 28. September 2011 wurde er aus dem Gefängnis entlassen (Akten BVD pag.