22. Vorleben des Beschwerdeführers 22.1 In Bezug auf die theoretischen Grundlagen für die Beurteilung des Vorlebens kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten SID pag. 36, S. 4 des vorinstanzlichen Entscheids). Die Vorinstanz hat darin zurecht darauf hingewiesen, dass die Prüfung des Vorlebens vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit vorzunehmen ist und darüber hinaus gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen sind. 22.2 Sachverhaltsmässig hat die Vorinstanz Folgendes festgehalten (Akten SID pag. 37, S. 5 des vorinstanzlichen Entscheids):