V unten) sowie auf das Interesse des Beschwerdeführers an einer zeitnahen Beurteilung der Sache erachtet es die Kammer vorliegend als gerechtfertigt, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und einen reformatorischen Entscheid zu fällen. Der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seines Eintrittsgesprächs und dem weiterführenden Tataufarbeitungs- und Wiedergutmachungsgespräch in den Akten nicht überprüft werden können, wird im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. V. Materielles