80 Abs. 1 Bst. a VRPG vollumfänglich überprüft werden können. Die Kammer hat somit in Bezug auf die strittige Frage die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Mit Blick auf die weiteren Erwägungen (siehe Ziff. V unten) sowie auf das Interesse des Beschwerdeführers an einer zeitnahen Beurteilung der Sache erachtet es die Kammer vorliegend als gerechtfertigt, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und einen reformatorischen Entscheid zu fällen.