Der Beschwerdeführer hat somit ein gewichtiges Interesse an einer zeitnahen Entscheidung über die Frage seiner bedingten Entlassung, was gegen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz spricht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverletzung denn auch beantragt, die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern die Beschwerde nicht ohnehin gutgeheissen werde. Wesentlich sind die festgestellten Gehörsverletzungen vorliegend im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung, welche von der Kammer gestützt auf Art. 80 Abs. 1 Bst.