8 tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (DAUM, a.a.O., N 9 und N 11 zu Art. 21 mit Hinweisen; BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 21.3 Strittig ist vorliegend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, dessen 2/3- Termin gemäss Art. 86 Abs.1 StGB bereits verstrichen ist. Der Beschwerdeführer hat somit ein gewichtiges Interesse an einer zeitnahen Entscheidung über die Frage seiner bedingten Entlassung, was gegen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz spricht.