Eine Heilung ist auch denkbar, wenn die Kognition der Vorinstanz zwar umfassender ist, der gerügte Mangel aber eine reine Rechtsfrage betrifft, die von der Rechtsmittelinstanz voll überprüft werden kann. Will die (obere) Justizbehörde eine Rückweisung der Angelegenheit vermeiden, kann sie ihre Kognition allenfalls über den gesetzlichen Rahmen hinaus ausdehnen, neben der Rechts- also auch eine Angemessenheitskontrolle vornehmen. Eine wesentliche Rolle spielt, wie gravierend der Verfahrensmangel ist.