Unter bestimmten Voraussetzungen wird deshalb die Heilung von Gehörsverletzungen zugelassen oder auf prozessuale Folgen verzichtet. Voraussetzung ist, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte voll wahrnehmen konnte. Eine Heilung ist auch denkbar, wenn die Kognition der Vorinstanz zwar umfassender ist, der gerügte Mangel aber eine reine Rechtsfrage betrifft, die von der Rechtsmittelinstanz voll überprüft werden kann.