Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt somit grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selber zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids. Dieses Prinzip darf dabei jedoch nicht bloss Selbstzweck sein: Die Rückweisung einer Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss durch ein entsprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen wird deshalb die Heilung von Gehörsverletzungen zugelassen oder auf prozessuale Folgen verzichtet.