Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen (MARKUS MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 67). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt somit grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selber zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids.