In Bezug auf die Disziplinarverfügungen hat der Beschwerdeführer im Ergebnis keinen Nachteil aus dieser Verletzung erfahren, da die fehlenden Informationen durch ihn selber resp. durch eine Aktennotiz aktenkundig wurden. In Bezug auf das Eintrittsgespräch hat die Gehörsverletzung hingegen dazu geführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblich Gesagten nicht überprüft werden konnten und seine Äusserungen sowie seine Erklärungen dazu im Ergebnis zu seinen Ungunsten in die Beurteilung der Legalprognose eingeflossen sind. 21.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: