21. Folgen der Verletzung des rechtlichen Gehörs 21.1 Vorliegend wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem die Vorinstanz ihren Entscheid mit Begebenheiten begründete, welche in den Akten nicht oder nur indirekt überprüft werden konnten. In Bezug auf die Disziplinarverfügungen hat der Beschwerdeführer im Ergebnis keinen Nachteil aus dieser Verletzung erfahren, da die fehlenden Informationen durch ihn selber resp. durch eine Aktennotiz aktenkundig wurden.