7 rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie ihre Überlegungen zu diesem Punkt nur knapp darlegte. Der Umstand, dass die Vorinstanz die frühere Delinquenz des Beschwerdeführers im Vergleich zu den übrigen Elementen des Vorlebens höher gewichtete und sich deshalb damit ausführlicher auseinandersetzte, ist somit unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Inhaltlich ist darauf im Rahmen der Beurteilung durch die Kammer zurückzukommen (siehe Ziff. V.22.6 unten).