Die Vorinstanz hat neben ihren Ausführungen zur Vorstrafe des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser sei in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, habe ein Studium abgeschlossen und als F.________ gearbeitet. Dennoch sei er in E.________(Heimatland) schwer straffällig und zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe innerhalb der Probezeit erneut delinquiert. Diese Vorgeschichte zeige, dass der Beschwerdeführer auch nach Jahren im Gefängnis nicht gewillt oder in der Lage gewesen sei, sich an die Rechtsordnung zu halten.