In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, BGE 124 V 180 E. 1a). 20.3 Die Vorinstanz hat neben ihren Ausführungen zur Vorstrafe des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser sei in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, habe ein Studium abgeschlossen und als F._____