weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz oder ein Journaleintrag zu diesem Gespräch ediert wurde, um die Einwände des Beschwerdeführers zu überprüfen, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Umstand, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Akten der BVD keine Aktenführungspflicht trifft, befreit diese nicht von der Pflicht, bei ihrem Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Person zu wahren, allfällig für ihre Entscheidbegründung relevante Akten nachträglich zu den Akten zu nehmen, oder aber das Fehlen von Dokumenten in den Akten bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.