Da die ursprünglichen Gespräche, welche nach Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA D.________ im Jahr 2015 stattgefunden haben müssen, in den Akten nicht dokumentiert sind, war es der Vorinstanz – und nun auch der Kammer – nicht möglich, die geltend gemachten Sprachprobleme sowie den Kontext dieser Äusserung zu beurteilen. Indem bei der JVA D.________ weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz oder ein Journaleintrag zu diesem Gespräch ediert wurde, um die Einwände des Beschwerdeführers zu überprüfen, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.