6 Entscheid ersichtlich, dass sie die unterschiedlichen Erklärungen des Beschwerdeführers (Sprachprobleme, Scham) angeführt hat, um die fehlende positive Entwicklung des Beschwerdeführers zu begründen. Da die ursprünglichen Gespräche, welche nach Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA D.________ im Jahr 2015 stattgefunden haben müssen, in den Akten nicht dokumentiert sind, war es der Vorinstanz – und nun auch der Kammer – nicht möglich, die geltend gemachten Sprachprobleme sowie den Kontext dieser Äusserung zu beurteilen.