Aktenkundig sind diese Äusserungen insofern, als dass sie im Vollzugsbericht vom 22. Juli 2020 wiedergegeben wurden (Akten BVD pag. 240). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, sich dahingehend geäussert zu haben, macht jedoch an einer Stelle geltend, diese Aussage sei auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen, an anderer Stelle, er habe sich aus Scham über sein Delikt so geäussert (pag. 254 und pag. 257 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Aussage nicht grundsätzlich bestreitet, kann der Vorinstanz nicht per se vorgeworfen werden, in ihrem Entscheid darauf Bezug genommen zu haben.