Diese – den eigenen Tatbeitrag verharmlosenden – Äusserungen wurden von der Vorinstanz unter anderem angeführt, um eine fehlende positive Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu begründen (Akten SID pag. 39 f., S. 7 f. des vorinstanzlichen Entscheids). Aktenkundig sind diese Äusserungen insofern, als dass sie im Vollzugsbericht vom 22. Juli 2020 wiedergegeben wurden (Akten BVD pag.